Keine Sanierungen von Fahrrad- und Fussgängerwegen auf Kosten des Beirats Schwachhausen

Hintergrund:

2015 hat der Beirat Schwachhausen das Stadtteilbudget erfolgreich eingeklagt. Eine Finanzierung von Reparaturen und Sanierungen von Fahrrad- und Fussgängerwegenaus aus diesem Etat wird für diese Sitzungsperiode ausgeschlossen, da es gem. Gerichtsurteil nicht vorgesehen und gesetzlich nicht erlaubt ist. Viel wichtiger ist es aus dem Stadtteilbudget Projekte zu finanzieren, die den Stadtteil für alle Bewohner attraktiver machen. So z.B. die Fussgängerampel an der Carl- Schurz- Straße oder zuküntig die Umgestaltung der Parkallee im Abschnitt zwischen Stern und Friedenstunnel.

Auf Initiative der SPD- Fraktion hat der Beirat Schwachhausen beschlossen:

Beschluß des Beirats Schwachhausen am 26. April 2018


Begründung:
Das Bremische Landesstraßengesetz (BremLStrG) hat die Zuständigkeiten klar dem Ressort und nicht dem Beirat zugeordnet.

§ 2 Begriff der Straße
(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den Straßen gehören:
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkflächen, Grünanlagen, Verkehrsinseln, Haltestellenbuchten sowie Rad- und Gehwege einschließlich Treppen und Überfahrten; Rad- und Gehwege auch dann, wenn sie einen eigenen Straßenkörper besitzen; zu den Brücken, Tunnels und Stützmauern gehören auch Verankerungen; bei Straßen auf Deichen gehören die dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen nicht zum Straßenkörper;3. Abschnitt
Straßenbau und -unterhaltung
§ 9 Hoheitsverwaltung
Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung und Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Verwaltung.§ 47 Zuständigkeiten
(1) Soweit im Einzelnen oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes mit Ausnahme seiner §§ 18 (Sondernutzungen ), 38a (Hausnumerierung) und 40 (Verunreinigungen, Reinigungspflichten der Anlieger) bis 42 (42 Reinigungspflichtige, Vertreter und Beauftragte) den Straßenbaubehörden.
Gem. Beirätegesetz:
§ 10 Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirate
(1) Der Beirat entscheidet über
[…]
3.
verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind; dazu sind Richtlinien zu erlassen;
(4) In den Einzelplänen der Ressorts werden die stadtteilbezogenen Mittel (Stadtteilbudgets) ausgewiesen, über die die Beiräte gemäß § 10 Absatz 3 entscheiden.

3. Gem. Urteil des Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vom 09.12.2015:

Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers im
Rahmen der Aufstellung des Haushalts der Stadtgemeinde
Bremen für das Jahr 2016 – im Falle der Aufstellung eines
Doppelhaushalts auch für das Jahr 2017 – in seinen Haus
den Stadtteil Schwachhausen bezogene Mittel (Stadtteilbudget)
gemäß § 32 Abs. 4 Ortsbeirätegesetz auszuweisen,
und zwar für solche Projekte, zu denen der Kläger gem.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 Ortsbeirätegesetz die ausschließliche
Entscheidungsbefugnis hat, und die Ausweisung
in seinem Haushaltsplan in die Haushaltsberatungen
der zuständigen Gremien der Stadtgemeinde Bremen einzubringen.

4. Im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Clausewitzstraße (das der Beirat Schwachhausen verloren hat), hat das Verwaltungsgericht klar und deutlich festgestellt, dass Bau- oder Sanierungsmaßnahmen keine verkehrslenkenden, -beschränkenden und –beruhigenden Maßnahmen darstellen und insofern zwar ein Beteiligungsrecht nach § 9 Beiratsgesetz in Frage kommt, aber keinesfalls ein Entscheidungsrecht nach § 10 Beiratsgesetz.

Stefan Pastoor